Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Trees Publica Web + Grafikdesign
1. Geltungsbereich
1.1 Trees Publica erbringt alle Leistungen und Lieferungen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
1.2 Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
1.3 Mit Erteilung des Auftrages an Trees Publica erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen an.
1.4 Von diesen Bedingungen abweichende oder darüber hinaus gehende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen von Auftraggebern, werden nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich durch Trees Publica bestätigt wurde.
2. Leistung Konzept/Design
2.1 Alle Angebote sind freibleibend.
2.2 Die Angaben des Kunden sind die Grundlage des individuellen Angebots, das Trees Publica dem Kunden unterbreitet. Sofern der Kunde verbindliche Vorgaben vereinbaren möchte, sind diese schriftlich niederzulegen. Sie werden erst durch Gegenzeichnung seitens Trees Publica wirksam.
2.2 Das Konzept und/oder der Entwurf wird dem Kunden zur Prüfung und Abnahme übermittelt. Der Kunde hat das Recht, nach Erhalt des Konzepts und/oder des Erstentwurfs einmalig Änderungen/Nachbesserungen zu verlangen.
2.3 Jede der Leistungsphasen wird gesondert abgenommen. Durch die Abnahme einer Leistungsphase wird deren Ergebnis zur verbindlichen Grundlage der weiteren Leistungen.
2.4 Äußert der Kunde inhaltliche oder gestalterische Umarbeitungs- und Änderungswünsche in Bezug auf Konzepte, Texte, Illustrationen oder Designerarbeiten nach der jeweiligen Leistungsphase (Autorenkorrekturen), werden diese von Trees Publica entsprechend des zusätzlichen Zeitaufwandes gesondert berechnet. Dies gilt auch für Leistungen, die aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Vorgaben des Kunden erbracht werden müssen.
2.5 Trees Publica ist nicht verpflichtet, Computerdaten an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat Trees Publica dem Auftraggeber Computerdaten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Urhebers geändert werden.
3. Vergütung
3.1 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung. Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist Trees Publica berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
3.2 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig und ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils nach Abnahme des Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, so kann Trees Publica Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
3.3 Wird während der Auftragsdurchführung eine umfangreichere Bearbeitung notwendig als vorgesehen, so ist Trees Publica berechtigt, die Mehrkosten bis zu 10 % des Auftragsvolumens ohne besondere Vereinbarung in Rechnung zu stellen. Wird der vereinbarte Auftragsrahmen um mehr als 10 % überschritten, so ist Trees Publica verpflichtet, den Auftraggeber zu informieren, und berechtigt, ihm ein erneutes Angebot zu unterbreiten.
4. Urheber- und Nutzungsrechte
4.1 Alle Konzepte, Texte, Skizzen, Entwürfe, Reinzeichnungen usw. sind als persönliche geistige Schöpfungen von Trees Publica durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht und haben keinen Einfluss auf das Honorar.
4.2 Trees Publica überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Es werden keine Eigentumsrechte übertragen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Die Werke von Trees Publica dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars.
4.3 Das Konzept, der Text, das Design oder Elemente/Gestaltungsmerkmale hieraus dürfen auf andere Gegenstände als das vertraglich Vereinbarte nur mit Einverständnis von Trees Publica übertragen werden. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig! Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt Trees Publica, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Trees Publica und Auftraggeber und ist honorarpflichtig.
4.4 Trees Publica bleibt in jedem Fall, auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung und zur Beratung seiner Kunden zu verwenden. Trees Publica darf den Kunden als Referenzkunden nennen.
4.5 Trees Publica hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt Trees Publica zu Schadenersatz. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, Trees Publica eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von Trees Publica, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
4.6 Von allen vervielfältigten Werken überlässt der Auftraggeber Trees Publica mindestens drei einwandfreie Belegexemplare. Trees Publica darf diese im Rahmen der Eigenwerbung verwenden.
5. Obliegenheiten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber unterstützt Trees Publica bei der Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Auftraggeber hat Trees Publica über die gesamte Entwicklungsphase unaufgefordert alle notwendigen Informationen über die Ziele und Prioritäten in Bezug auf das Projekt zu erteilen. Trees Publica unterliegt hier keiner Überprüfungspflicht.
5.2 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller Trees Publica übergebenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Bilder, Filme, Logos, Zeichen, Muster usw.) berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Trees Publica von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
6. Haftungsbeschränkungen
6.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von Trees Publica auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Trees Publica.
6.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, behördliche Anordnungen etc.) und aufgrund von Ereignissen, die Trees Publica die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat Trees Publica auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu verantworten. Hierzu zählen insbesondere der Ausfall von Kommunikationsnetzen anderer Betreiber und Provider, Störungen im Bereich der Dienste der Telefongesellschaften sowie Verzögerungen durch eine nicht zeitgerechte Anlieferung von Daten seitens des Auftraggebers oder durch dem Kunden zuzurechnende Dritte. Diese berechtigen Trees Publica, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung hinauszuschieben. Ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers gegen Trees Publica ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
6.3 Eine Haftung für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten wird von Trees Publica nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
6.4 Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei Trees Publica geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mängelfrei angenommen.
6.5 Mit der Genehmigung der Arbeiten durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. Für die vom Auftraggeber zur Vervielfältigung freigegebenen Arbeiten entfällt jegliche Haftung für Trees Publica.
7. Erfüllungsort
7.1 Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz von Trees Publica: Köln.
7.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.
8. Rechtswirksamkeit
8.1 Soweit dieser allgemeinen Vertragsgrundlage eine Regelung fehlen sollte, gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und des Geschmacksmustergesetzes.
8.2 Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen oder zu ergänzen, deren wirtschaftlicher und rechtlicher Sinn der mangelhaften Bestimmung möglichst nahe kommt oder die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
Stand: Januar 2010
Trees Publica, Köln
AGB